Sobald die ersten Nächte frostig werden, beginnt für Eigentümer und Verwaltungen die Winterdienstsaison mit ihren klar geregelten Pflichten. In Stuttgart gilt die städtische Satzung Stadtrecht 1/8, die feste Räum- und Streuzeiten sowie zulässige Streumittel vorschreibt. Wer diese Pflicht ignoriert oder falsch delegiert, haftet im Ernstfall persönlich für Unfälle auf dem eigenen Gehweg, unabhängig davon, ob ein Mieter, ein Dienstleister oder der Eigentümer selbst räumen sollte.
Diese Checkliste begleitet durch die gesamte Saison, von der Vorbereitung im Spätsommer über die Flächenkontrolle vor dem ersten Frost bis zur Nachbereitung im Frühjahr. Besonders wichtig ist der Punkt Zuständigkeit: Nur eine wirksam vereinbarte Übertragung der Pflicht an Mieter oder Dienstleister entlastet den Eigentümer teilweise, die Kontrollpflicht bleibt in jedem Fall bestehen. Wer diese Checkliste vor Saisonbeginn einmal komplett durchgeht, reduziert das Haftungsrisiko erheblich und vermeidet Bußgelder.
Die Stuttgarter Pflichten auf einen Blick
| Regel | Vorgabe |
|---|---|
| Geräumt und gestreut bis | Mo bis Fr 7:00 Uhr, Sa 8:00 Uhr, So/Feiertag 9:00 Uhr |
| Pflicht endet täglich | 21:00 Uhr |
| Räumbreite Gehweg | 1,50 Meter |
| Glätte tagsüber | unverzüglich, bei Bedarf wiederholt räumen und streuen |
| Streumittel | nur abstumpfend (Splitt, Sand, Granulat), Streusalz verboten, Bußgeld bis 500 Euro |
| Grundlage | Satzung Stadtrecht 1/8 der Landeshauptstadt Stuttgart |
Bis Ende September erledigen
- Zuständigkeit geklärt: Eigenleistung, Mieterregelung oder Dienstleister?
- Bei Mieterregelung: Übertragung steht wirksam im Mietvertrag oder der einbezogenen Hausordnung (Aushang genügt nicht), Vertretung bei Urlaub und Krankheit ist geregelt
- Bei Dienstleister: Vertrag geschlossen, Flächen im Lageplan markiert, Fristen der Satzung wörtlich im Leistungsverzeichnis
- Betriebshaftpflichtnachweis des Dienstleisters liegt vor
- Vertretungskette des Dienstleisters schriftlich bestätigt
- Einsatzprotokolle je Räumung vereinbart (Datum, Uhrzeit, Witterung, Maßnahme)
- Streugutaufnahme im Frühjahr inklusive Gullyreinigung im Vertrag enthalten
Flächen vollständig erfasst?
- Öffentlicher Gehweg an der Grundstücksgrenze (1,50 m)
- Zugang Haustür bis Gehweg
- Außentreppen und Staffeln (Gefahrenschwerpunkt Nr. 1)
- Zuweg zu Mülltonnen und Briefkästen
- Tiefgaragen- oder Hofzufahrt und Rampe
- Wege zu Nebengebäuden, Fahrradkeller, Garagenhof
- Bei Eckgrundstück: beide Gehwegseiten
- Schneelagerfläche festgelegt (blockiert weder Tore noch Abläufe)
Vor dem ersten Frost am Objekt
- Streugutbehälter gefüllt, Schneeschieber griffbereit (bei Eigenleistung)
- Außenwasserhähne entleert und abgesperrt, Leitungen in unbeheizten Bereichen frostgesichert
- Dachrinnen und Wassereinläufe gereinigt (verhindert Eisbildung und Wasserschäden)
- Heizung gewartet, Ausfall-Notfallnummer bekannt
- Beleuchtung der Wege geprüft (dunkel plus glatt ist die Unfallformel)
- Bewohner informiert: Wer räumt, wo hängt der Plan, welche Nummer gilt bei Problemen

