Wer muss das Laub auf dem Gehweg entfernen?
Die Reinigungspflicht für Gehwege liegt in Stuttgart bei den Straßenanliegern, also Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke, geregelt in derselben Satzung, die auch den Winterdienst ordnet (Stadtrecht 1/8). Anders als früher gilt keine feste wöchentliche Kehrpflicht mehr, gereinigt wird nach Bedarf, und im Herbst entsteht dieser Bedarf durch Laubfall laufend neu.
Die Formel "nach Bedarf" ist dabei kein Weichmacher, sondern ein dynamischer Maßstab: In der Hauptlaubzeit von etwa Oktober bis in den Dezember kann Bedarf mehrmals wöchentlich bestehen, außerhalb der Saison entsprechend seltener. Wichtig ist die Unterscheidung zur Winterpflicht: Die Räum- und Streupflicht mit ihren festen Uhrzeiten ist ein eigener Pflichtenkreis mit eigenem Regime, beschrieben im Ratgeber Winterdienstpflicht, die Laubbeseitigung läuft daneben als Reinigungspflicht. Unangenehm wird die Kombination im Spätherbst, wenn nasses Laub und erste Glätte zusammenfallen, dann gehören beide Pflichten in denselben Kontrollgang.
Wer haftet bei einem Sturz auf nassem Laub?
Stürzt eine Person auf einer erkennbar mit nassem Laub bedeckten, längere Zeit nicht gereinigten Fläche, haftet der Reinigungspflichtige nach § 823 Abs. 1 BGB. Geschuldet ist allerdings keine dauerhaft laubfreie Fläche, das wäre bei laufendem Laubfall unmöglich, sondern die Reinigung in zumutbaren, dem Laubfall angepassten Intervallen. Zwischen zwei angemessenen Reinigungsgängen frisch gefallenes Laub begründet regelmäßig keine Haftung.
Damit entscheidet wieder die Dokumentation den Fall: Wer nachweisen kann, dass in der Laubzeit zweimal wöchentlich gereinigt wurde, steht nach einem Sturz fundamental anders da als der Eigentümer ohne jeden Nachweis. Von Fußgängern verlangt die Rechtsprechung im Gegenzug angepasste Vorsicht auf herbstlichen Wegen, ein Mitverschulden kann Ansprüche mindern. Für Vermieter kommt die vertragliche Ebene hinzu: Der sichere Zugang zum Haus ist mietvertragliche Nebenpflicht, die Systematik entspricht der beim Winterdienst und ist im Ratgeber Verkehrssicherungspflicht beschrieben.
Was gilt beim Laub des Nachbarbaums und der Stadtbäume?
Die Reinigungspflicht knüpft an das Grundstück, nicht an die Herkunft des Laubs: Auch das Laub des Nachbarbaums und der städtischen Straßenbäume muss der Anlieger vor seinem Grundstück beseitigen. Ansprüche gegen den Baumeigentümer auf Kostenbeteiligung bestehen nur ausnahmsweise bei ganz erheblicher, das ortsübliche Maß übersteigender Belastung.
Diese sogenannte Laubrente ist der Klassiker der Nachbarschaftsirrtümer: Die Hürden dafür sind hoch, das normale Laub der Straße und des Nachbargartens ist entschädigungslos hinzunehmen, weil Bäume im bebauten Gebiet ortsüblich sind. Praktisch relevanter ist die andere Richtung: Wer selbst große Bäume nahe der Grenze hat, tut gut daran, in der Laubzeit auch ein Auge auf die stark betroffenen Nachbarbereiche zu haben, das ist billiger als jeder Streit. Bei den Stadtbäumen gilt: Die Stadt pflegt die Bäume, das Laub auf dem Anliegergehweg bleibt trotzdem Anliegersache.
Wie organisiert man die Laubsaison am Objekt?
Bewährt hat sich das Intervallmodell: feste Laubgänge ein- bis zweimal pro Woche in der Hauptsaison, flexibel verdichtet nach Wind- und Wetterlage, mit Schwerpunkt auf Gehweg, Außentreppen, Eingängen und Entwässerungsrinnen. Dazu gehören die Reinigung von Gullys und Dachrinnen, bevor das Laub sie verstopft, und die fachgerechte Entsorgung über die Grüngutwege.
Die Reihenfolge der Flächen folgt dem Risiko: Erst die Verkehrsflächen mit Sturzgefahr, dann die Entwässerung, deren Verstopfung Folgeschäden produziert, zuletzt die Rasen- und Beetflächen, auf denen Laub zwar der Grasnarbe schadet, aber niemanden verletzt. Laubbläser beschleunigen die Arbeit auf großen Flächen, unterliegen aber den üblichen Betriebszeitenregelungen für lärmintensive Geräte in Wohngebieten, und auf nassen Belägen bleibt der Rechen oft das effektivere Werkzeug. Bei betreuten Objekten stehen die Laubintervalle als Herbstposition im Leistungsverzeichnis, jeder Gang wird protokolliert, und der Übergang in die Winterdienstsaison läuft im selben Vertrag, die Terminlogik zeigt der Gebäude-Jahreskalender.
Wohin mit dem Laub?
Laub gehört in die Grüngutentsorgung: Biotonne, Grüngutsammelstellen oder die Kompostierung auf dem eigenen Grundstück, wo Laubhaufen in Gartenecken nebenbei Winterquartier für Igel bieten. Nicht zulässig sind das Verbrennen und das Kehren des Laubs auf die Fahrbahn oder in die Gullys, verstopfte Straßeneinläufe verursachen bei Starkregen Überflutungen.
Bei größeren Objekten ist die Mengenlogistik der eigentliche Punkt: Ein Baumbestand um ein Mehrfamilienhaus produziert in der Saison Kubikmeter, die weder in die Biotonne passen noch wochenlang in Säcken am Müllplatz stehen sollten. Zur professionellen Laubbeseitigung gehört deshalb die Abfuhr im selben Arbeitsgang, so wie bei der Grünpflege die Grünschnittentsorgung inklusive ist. Wer Laubflächen bewusst liegen lässt, etwa unter Hecken als Kleintierhabitat, trifft eine legitime ökologische Entscheidung, nur eben auf Beetflächen und nicht auf dem Gehweg.
Häufige Fragen zur Laubpflicht
Wie oft muss ich im Herbst den Gehweg vom Laub reinigen?
So oft, wie es der Laubfall erfordert: in der Hauptsaison als Faustregel ein- bis zweimal pro Woche, bei Sturm und nassem Wetter häufiger. Maßgeblich ist, dass keine erkennbar rutschige Laubschicht über Tage liegen bleibt.
Muss ich das Laub der städtischen Straßenbäume entfernen?
Ja, die Reinigungspflicht des Anliegers umfasst auch fremdes Laub auf dem Gehweg vor dem Grundstück. Eine Kostenbeteiligung der Stadt gibt es dafür regelmäßig nicht.
Haftet der Nachbar für das Laub seines Baums auf meinem Grundstück?
Grundsätzlich nein, ortsüblicher Laubfall ist entschädigungslos hinzunehmen. Nur bei außergewöhnlich starker Beeinträchtigung kommt ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch in Betracht, die Hürden dafür sind hoch.
Wer macht die Laubbeseitigung im Mietshaus?
Ohne wirksame Übertragung auf die Mieter der Eigentümer. In vielen Stuttgarter Häusern hängt die Laubpflicht an der Kehrwochenregelung, mit denselben Schwächen bei Urlaub und Wechsel, die Alternative beschreibt die Seite Kehrwochenservice. Die Kosten der beauftragten Laubbeseitigung sind als Betriebskosten umlagefähig.
Ab wann kippt Laub in die Winterpflicht?
Sobald Glätte dazukommt: Gefrorenes, nasses Laub ist glättetechnisch wie Eis zu behandeln, dann gelten die Kontrolldichte und die Fristenlogik des Winterdienstes. In der Übergangszeit ab November laufen beide Pflichten parallel im selben Kontrollgang.
Laubsaison ohne Haftungslücke: Intervalle nach Laubfall, Gullys und Rinnen inklusive, Entsorgung im selben Gang, alles protokolliert. Zum Kontaktformular
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