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Baumpflege oder Baumfällung: Was ist wann erlaubt und wer darf es ausführen?

Für Baumarbeiten gelten zwei getrennte Regelkreise: das Bundesnaturschutzgesetz mit dem Schnitt- und Rodungsverbot vom 1. März bis 30. September für Hecken und Gehölze sowie dem ganzjährigen Schutz besetzter Nester, und die kommunale Baumschutzsatzung, die in Stuttgart Fällung und starke Eingriffe an geschützten Bäumen genehmigungspflichtig macht, unabhängig von der Jahreszeit. Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig zulässig, Fällungen geschützter Bäume nie ohne Genehmigung.

Stand: Juli 2026 | Ratgeber für Eigentümer, WEGs und Verwaltungen in Stuttgart

Gepflegte Grünfläche einer Wohnanlage, Baumpflege oder Baumfällung
Gepflegte Grünfläche einer Wohnanlage, Baumpflege oder Baumfällung

Welche Schnittzeiten schreibt das Bundesnaturschutzgesetz vor?

§ 39 Abs. 5 BNatSchG verbietet vom 1. März bis 30. September das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen. Zulässig bleiben ganzjährig schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Unabhängig davon gilt ganzjährig: Besetzte Nester und Lebensstätten geschützter Arten dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Eine Nuance, die viele Ratgeber falsch wiedergeben: Das Verbot des § 39 erfasst Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen. Der einzelne Baum im Hausgarten fällt damit bundesrechtlich häufig nicht unter das Sommerfällverbot. Daraus folgt aber kein Freibrief, denn erstens greift der Artenschutz mit dem Nist- und Lebensstättenschutz ganzjährig, ein Baum mit besetztem Nest ist tabu, egal wo er steht, und zweitens gilt in Stuttgart die kommunale Baumschutzsatzung unabhängig vom Kalender. Praktisch bleibt deshalb die Regel: größere Eingriffe ins Winterhalbjahr legen, vor jedem Eingriff auf Besatz prüfen und die Prüfung dokumentieren. Für Hecken und Sträucher gilt die Terminlogik aus der Grünpflege uneingeschränkt.

Wann braucht eine Fällung in Stuttgart eine Genehmigung?

Stuttgart hat eine Baumschutzsatzung: Bäume ab einer bestimmten Größe stehen unter Schutz, ihre Fällung und wesentliche Eingriffe in Krone oder Wurzelbereich sind genehmigungspflichtig. Der Antrag geht an die Stadt, in der Regel mit Angaben zu Baumart, Stammumfang, Standort und Begründung. Genehmigungen werden häufig mit Ersatzpflanzungsauflagen verbunden. Ungenehmigte Fällungen geschützter Bäume sind Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern.

Typische Genehmigungsgründe sind nachgewiesene Schäden am Baum, unzumutbare Beeinträchtigungen des Gebäudes, etwa Wurzeln in der Grundleitung, oder Bauvorhaben. Reine Komfortgründe wie Laub, Schatten oder Verschattung des Rasens tragen einen Antrag regelmäßig nicht. Für Eigentümer heißt das: früh klären, ob der Baum unter die Satzung fällt, den Antrag mit belastbarer Begründung stellen und die Bearbeitungszeit einplanen. Wir prüfen den Satzungsstatus bei der Objektaufnahme und bereiten Antragsunterlagen für Eigentümer und Verwaltungen vor.

Was gilt bei Gefahr im Verzug?

Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, etwa nach Sturmbruch mit hängenden Kronenteilen über dem Gehweg, dürfen die zur Gefahrenabwehr unbedingt nötigen Maßnahmen sofort erfolgen. Die Gefahr muss dokumentiert werden, mit Fotos vor dem Eingriff, und die Stadt ist unverzüglich zu informieren. Gefahr im Verzug rechtfertigt die Gefahrenbeseitigung, nicht die Komplettfällung eines Baums, der auch gesichert werden könnte.

Die Dokumentation ist hier doppelt wichtig: gegenüber der Stadt als Nachweis, dass der Eingriff erforderlich war, und gegenüber Geschädigten oder Versicherern, falls trotz Sicherung etwas passiert. Die zugrunde liegende Pflicht ist die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für seine Bäume, deren System der Ratgeber Verkehrssicherungspflicht beschreibt. Ob ein Baum überhaupt zur Gefahr wird, entscheidet sich meist Jahre vorher, bei der regelmäßigen Kontrolle, deren Ablauf der Artikel Baumkontrolle nach FLL erklärt.

Mehrfamilienhaus in Stuttgart mit gepflegtem Hauseingang, Baumpflege oder Baumfällung
Mehrfamilienhaus in Stuttgart mit gepflegtem Hauseingang, Baumpflege oder Baumfällung

Wer darf Baumpflege und Fällung ausführen?

Rechtlich gibt es keinen Meisterzwang für Baumarbeiten, fachlich und haftungsseitig ist die Grenze trotzdem klar: Pflegeschnitte vom Boden, Jungbaumerziehung und kleine Kronenkorrekturen leistet ein qualifizierter Hausmeisterservice, Arbeiten in der Krone, Seilklettertechnik, Fällungen im beengten Bestand und Starkholz gehören zu ausgebildeten Baumpflegern und Fachbetrieben mit entsprechender Ausrüstung und Versicherung.

Drei Kriterien trennen die Ebenen sauber. Erstens die Arbeitshöhe: Alles, was Hubarbeitsbühne oder Klettertechnik erfordert, ist Fachbetriebsarbeit mit eigenen Sicherheitsanforderungen. Zweitens das Schadenspotenzial: Eine Fällung neben Gebäude, Leitung oder Straße braucht Abtragung in Sektionen, das ist keine Motorsägenarbeit für den Allrounder. Drittens die Baumbiologie: Falsche Schnitte erzeugen Fäulniseintrittspforten, die den Baum Jahre später zur Gefahr machen. Unsere Rolle als Gebäudebetreuer ist die des Koordinators: Kontrolle und Pflege im zulässigen Rahmen selbst, für Kronen- und Fällarbeiten die Beauftragung und Begleitung des Fachbetriebs, dieselbe Abgrenzungslogik wie im Ratgeber Was darf ein Hausmeister?

Entscheidungshilfe: Pflege, Sicherung oder Fällung?

Befund Angemessene Maßnahme Genehmigung nötig?
Zuwachs, Lichtraumprofil über Gehweg eingeengt Pflege- und Aufastungsschnitt Nein, sofern kein starker Eingriff an geschütztem Baum
Totholz in der Krone Totholzentfernung durch Fachbetrieb In der Regel nein, Verkehrssicherung
Einzelner geschädigter Starkast Einkürzung oder Kronensicherung Bei geschützten Bäumen abstimmen
Pilzfruchtkörper, Höhlungen, Schrägstand Eingehende Untersuchung durch Sachverständigen Vor Eingriff klären
Abgestorbener oder nicht mehr sicherbarer Baum Fällantrag mit Begründung Ja, bei satzungsgeschützten Bäumen
Sturmschaden mit akuter Gefahr Sofortige Gefahrenbeseitigung, Dokumentation, Meldung Nachträgliche Anzeige

Häufige Fragen zu Baumpflege und Fällung

Darf ich meinen eigenen Baum im Garten einfach fällen?

Nur wenn er nicht unter die Stuttgarter Baumschutzsatzung fällt und keine besetzten Nester oder geschützten Lebensstätten betroffen sind. Beides ist vor der Fällung zu prüfen, die Satzungsprüfung anhand von Art und Stammumfang, der Besatz per Sichtkontrolle.

Wann ist die beste Zeit für eine genehmigte Fällung?

Das Winterhalbjahr: keine Belaubung, bessere Sicht auf die Struktur, kein Konflikt mit Brutzeiten, gefrorener Boden schont die Fläche. Der Antrag gehört entsprechend früh gestellt, die Terminlogik zeigt der Gebäude-Jahreskalender.

Was kostet eine Baumfällung?

Das hängt von Höhe, Standort, Abtragungsaufwand und Entsorgung ab, eine Fällung in Sektionen neben dem Gebäude kostet ein Mehrfaches der freien Fällung. Seriös ist nur ein Angebot nach Besichtigung, inklusive Stubbenfräsen und Ersatzpflanzung, falls die Genehmigung sie auflegt.

Wer haftet, wenn der Baum des Nachbarn auf mein Grundstück fällt?

Der Baumeigentümer, wenn er seine Kontroll- und Sicherungspflichten verletzt hat, also erkennbare Schäden ignoriert wurden. Bei gesunden Bäumen, die einem außergewöhnlichen Sturm nicht standhalten, greift die Haftung regelmäßig nicht. Der Nachweis regelmäßiger Kontrolle entscheidet den Fall, siehe Baumkontrolle nach FLL.

Müssen Ersatzpflanzungen wirklich sein?

Wenn die Genehmigung sie auflegt, ja, mit vorgegebener Qualität und Frist. Die Ersatzpflanzung gehört in die Kostenkalkulation der Fällung von Anfang an hinein, inklusive Anwuchspflege und Bewässerung der Jungbäume.


Satzungsprüfung und Antrag aus einer Hand: Wir prüfen den Schutzstatus, bereiten den Fällantrag vor und koordinieren den Fachbetrieb bis zur Ersatzpflanzung. Zum Kontaktformular

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Weitere Fragen zu diesem Thema

Kurz beantwortet, jeweils in zwei bis drei Sätzen.

Welche Unterlagen sollte die Verwaltung einer WEG nach einem Sturmschaden am Gemeinschaftsbaum sichern?
Eine WEG Verwaltung sollte die akute Gefahr vor dem Eingriff mit Fotos dokumentieren und die Stadt unverzüglich informieren. Festzuhalten sind außerdem die ausgeführten, unbedingt nötigen Sicherungsmaßnahmen. Die Unterlagen dienen als Nachweis gegenüber der Stadt sowie gegenüber Geschädigten oder Versicherern, falls trotz Sicherung ein Schaden eintritt.
Wie kann die Verwaltung eines Gewerbeobjekts ein eingeengtes Lichtraumprofil über dem Gehweg beseitigen lassen?
Die Gewerbeverwaltung kann das eingeengte Lichtraumprofil durch einen Pflege und Aufastungsschnitt wiederherstellen lassen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, sofern bei einem geschützten Baum kein starker Eingriff erfolgt. Erfordert die Arbeit eine Hubarbeitsbühne oder Klettertechnik, gehört sie wegen der Sicherheitsanforderungen in die Hände eines Fachbetriebs.
Reichen Schatten und Laub im Garten eines Stuttgarter Altbaus als Grund für einen Fällantrag?
Nein, Schatten und Laub im Garten eines Stuttgarter Altbaus tragen einen Fällantrag regelmäßig nicht. Für einen geschützten Baum braucht es eine belastbare Begründung, etwa nachgewiesene Baumschäden, unzumutbare Gebäudebeeinträchtigungen oder ein Bauvorhaben. Der Antrag enthält in der Regel Baumart, Stammumfang, Standort und Begründung; mögliche Ersatzpflanzungsauflagen sind einzuplanen.
Was ist bei Pilzfruchtkörpern und Schrägstand auf einem Stuttgarter Hanggrundstück zu tun?
Bei Pilzfruchtkörpern und Schrägstand auf einem Stuttgarter Hanggrundstück ist zunächst eine eingehende Untersuchung durch einen Sachverständigen vorgesehen. Vor Pflege, Sicherung oder Fällung ist zu klären, ob der Baum geschützt ist und welcher Eingriff fachlich erforderlich bleibt. Besetzte Nester und Lebensstätten geschützter Arten dürfen unabhängig von Jahreszeit und Grundstückslage nicht beeinträchtigt werden.
Darf ich im August eine Hecke stark zurückschneiden, wenn sie den Gehweg einengt?
Nein, ein starker Heckenschnitt ist im August nach § 39 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich verboten. Zulässig bleiben schonende Form und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Besetzte Nester und Lebensstätten geschützter Arten dürfen dabei ganzjährig nicht beeinträchtigt werden.
Was passiert, wenn ich die Krone eines geschützten Stuttgarter Baums ohne Genehmigung stark einkürzen lasse?
Eine starke Kroneneinkürzung an einem geschützten Stuttgarter Baum kann ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichem Bußgeld behandelt werden. Die kommunale Baumschutzsatzung erfasst neben Fällungen auch wesentliche Eingriffe in die Krone oder den Wurzelbereich, unabhängig von der Jahreszeit. Vor der Beauftragung sind deshalb Schutzstatus und Genehmigungspflicht zu klären.
Wie beantrage ich die Fällung eines kranken Baums auf einem Gewerbegrundstück in Vaihingen?
Die Fällung wird bei der zuständigen Stelle der Stadt Stuttgart mit Baumart, Stammumfang, Standort und fachlicher Begründung beantragt. Krankheit oder Standsicherheitsmängel müssen belegt werden, idealerweise durch eine Einschätzung eines Baumsachverständigen. Nach Genehmigung kann eine Ersatzpflanzungsauflage folgen, deren Umfang sich nach der örtlichen Baumschutzsatzung richtet.
Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Kronenschnitt an Straßenbäumen einer Wohnanlage?
Der beste Zeitpunkt liegt für die meisten Laubbäume im Winterhalbjahr außerhalb der Vegetationsperiode. Starke Eingriffe sind zwischen 1. März und 30. September nach § 39 BNatSchG grundsätzlich untersagt. Für eine Wohnanlage bedeutet das, größere Rückschnitte an Straßenbäumen bis Ende Februar abzuschließen und nur schonende Pflegeschnitte im Sommer vorzunehmen.
Darf ein morscher Baum in einem Innenhof in Stuttgart-Ost ohne Genehmigung gefällt werden?
Ein morscher Baum in einem Innenhof in Stuttgart-Ost darf bei akuter Gefahr auch ohne vorherige Genehmigung gesichert oder notgefällt werden. Voraussetzung ist eine unmittelbare Gefährdung, die dokumentiert und der Stadt umgehend nachträglich gemeldet werden muss. Ohne echte Notlage bleibt die reguläre Genehmigungspflicht der kommunalen Baumschutzsatzung bestehen.
Wie wird die Fällung eines geschützten Baums an einer Tiefgaragenrampe in Bad Cannstatt genehmigt?
Die Fällung an einer Tiefgaragenrampe in Bad Cannstatt wird über einen Antrag mit Standortplan, Stammumfang und Begründung genehmigt, etwa Wurzelschäden an der Rampe oder Standsicherheitsmängel. Die Stadt prüft Schutzstatus und Alternativen wie Wurzelvorhang oder Kroneneinkürzung. Wird die Fällung genehmigt, ist häufig eine Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle auf dem Grundstück vorgesehen.

Quellen und Fundstellen

  1. 1.§ 39 Abs. 5 BNatSchG (Schnitt- und Rodungsverbot 1. März bis 30. September, Ausnahmen)
  2. 2.§ 39 Abs. 1 und § 44 BNatSchG (ganzjähriger Schutz von Nestern und Lebensstätten)
  3. 3.Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Schwellenwerte vor Livegang ergänzen, siehe Redaktionshinweis)

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