Welche drei Modelle stehen zur Wahl?
Zur Wahl stehen der angestellte Hausmeister in Voll- oder Teilzeit, die geringfügige Beschäftigung als Minijob und der externe Dienstleister mit Leistungsverzeichnis. Die Modelle unterscheiden sich in Vollkosten, Flexibilität, Haftung und dem Aufwand, den der Auftraggeber selbst als Arbeitgeber trägt.
Der angestellte Hausmeister ist Arbeitnehmer der WEG, des Eigentümers oder der Verwaltung. Das bedeutet Arbeitgeberpflichten: Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Arbeitsschutz, Urlaubsplanung, Zeugnispflichten und im Konfliktfall Kündigungsschutz.
Der Minijobber übernimmt kleinere Objekte auf Basis der geringfügigen Beschäftigung. Seit Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich, was bei Mindestlohn gut 43 Stunden im Monat entspricht.
Der externe Hausmeisterservice erbringt die Leistungen als Unternehmer nach Leistungsverzeichnis, mit eigener Betriebshaftpflicht, eigenen Geräten und eigener Vertretungsorganisation.
Was kostet ein angestellter Hausmeister wirklich?
Zum Bruttolohn kommen als grobe Näherung rund 20 Prozent Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, dazu Umlagen und Unfallversicherung. Weiter zu rechnen sind bezahlter Urlaub und Feiertage, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Geräte und Maschinen samt Wartung, Verbrauchsmaterial, Arbeitskleidung und die Verwaltungskosten der Lohnabrechnung. Realistisch liegen die Vollkosten je Arbeitsstunde damit deutlich über dem nominalen Stundenlohn.
Die Rechnung, die in Eigentümerversammlungen regelmäßig fehlt, ist die Produktivstundenrechnung: Von den bezahlten Jahresstunden gehen Urlaub, Feiertage und durchschnittliche Krankheitstage ab. Die verbleibenden Produktivstunden tragen die gesamten Vollkosten. Dazu kommen zwei Posten, die sich nicht in Euro je Stunde fassen lassen: das Vertretungsproblem bei Urlaub und Krankheit, das beim Winterdienst unmittelbar haftungsrelevant wird, und das Arbeitgeberrisiko von der Abmahnung bis zum Kündigungsschutzprozess. Beim Maschinenpark unterschätzen viele WEGs die Positionen: Aufsitzmäher, Kehrmaschine, Schneeschieber mit Streuwagen und deren Unterstellung, Wartung und Ersatz summieren sich über die Jahre erheblich.
Wo liegen die Schwächen des Minijob-Modells?
Der Minijob funktioniert für kleine, ebene Objekte mit überschaubarem Aufgabenprofil und einem zuverlässigen Menschen. Seine strukturellen Schwächen: keine Vertretung bei Ausfall, begrenztes Stundenbudget, häufig keine eigenen Maschinen und keine gewerbliche Haftpflicht für die Tätigkeit. Beim Winterdienst ist das Modell am verwundbarsten, weil Glätte sich nicht nach der Verdienstgrenze richtet.
Genau hier setzen die Gerichte an: Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht entlastet den Eigentümer nur bei sorgfältiger Auswahl und dokumentierter Kontrolle des Beauftragten. Ein Minijobber ohne Vertretungsregelung und ohne Einsatzprotokolle erfüllt diesen Maßstab kaum. Ein Wintermorgen mit erkranktem Minijobber und vereistem Gehweg ist das Szenario, das später vor Gericht verhandelt wird, die Rechtslage dazu steht im Ratgeber Winterdienstpflicht.
Der direkte Vergleich der drei Modelle
Die Entscheidung hängt an vier Fragen: Lastet das Objekt eine Kraft dauerhaft aus? Wer löst die Vertretung? Wer trägt Geräte und Haftung? Und wer erledigt die Arbeitgeberpflichten? Die Tabelle fasst die Unterschiede zusammen.
| Kriterium |
Angestellter Hausmeister |
Minijobber |
Externer Hausmeisterservice |
| Kostenstruktur |
Lohn plus Nebenkosten, Geräte, Verwaltung |
Pauschalvergütung bis 603 Euro/Monat |
Monatspauschale nach Leistungsverzeichnis |
| Vertretung bei Urlaub/Krankheit |
Muss der Arbeitgeber organisieren |
Praktisch ungelöst |
Vertraglich geregelt, personell hinterlegt |
| Geräte und Maschinen |
Kauft und wartet der Arbeitgeber |
Meist Eigentümergeräte |
Bringt der Dienstleister mit |
| Haftung und Versicherung |
Arbeitgeber haftet, Betriebshaftpflicht nötig |
Grauzone, oft unversichert |
Betriebshaftpflicht des Dienstleisters |
| Dokumentation |
Muss der Arbeitgeber einführen |
Selten vorhanden |
Einsatzprotokolle und Kontrollblätter Standard |
| Arbeitgeberpflichten |
Vollumfänglich |
Anmeldung Minijob-Zentrale, Mindestlohn |
Keine |
| Umlagefähigkeit |
Ja, als Hauswartkosten (ohne Reparatur-/Verwaltungsanteil) |
Ja, wie links |
Ja, wie links |
| Sinnvoll ab |
Dauerhafte Vollauslastung, große Anlage |
Kleines, einfaches Einzelobjekt |
Ein Objekt bis Portfolio |
Bei der Umlagefähigkeit sind die Modelle gleichauf: Hauswartkosten sind nach § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung umlagefähig, egal ob angestellt oder extern, jeweils ohne die Anteile für Reparaturen und Verwaltung. Die Details stehen im Ratgeber Hausmeisterkosten umlegen.
Wann ist der angestellte Hausmeister trotzdem die richtige Wahl?
Der eigene Hausmeister gewinnt den Vergleich bei großen Wohnanlagen ab grob 80 bis 100 Einheiten mit täglichem Arbeitsanfall, bei Objekten mit ständiger Präsenzanforderung wie Concierge-Funktionen und überall dort, wo die Identifikation einer festen Person mit dem Objekt einen eigenen Wert hat. Voraussetzung ist, dass die Auslastung real und dauerhaft ist.
Ehrlich gehört dazu: Ein guter angestellter Hausmeister, der sein Objekt seit fünfzehn Jahren kennt, ist durch keinen Dienstleister eins zu eins ersetzbar. Die Probleme entstehen an den Rändern, bei Urlaub, Krankheit, Renteneintritt und bei Spezialaufgaben vom Baumschnitt bis zur Tiefgaragenreinigung, für die dann doch extern beauftragt wird. Deshalb fahren große Anlagen oft ein Mischmodell: eigene Kraft für Präsenz und Alltag, Dienstleister für Winterdienst, Grünpflege und Vertretung. Auch das lässt sich sauber im Leistungsverzeichnis abbilden.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Ab welcher Objektgröße lohnt sich ein externer Hausmeisterservice?
Bereits ab dem einzelnen Mehrfamilienhaus, weil die Pauschale nur die tatsächlich benötigten Leistungen abdeckt und Vertretung sowie Geräte enthalten sind. Nach oben skaliert das Modell über Rahmenverträge, siehe Für Hausverwaltungen.
Kann eine WEG den angestellten Hausmeister durch einen Dienstleister ersetzen?
Ja, per Beschluss der Eigentümerversammlung, unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen und des Kündigungsschutzes. Häufig ist der Renteneintritt des langjährigen Hausmeisters der natürliche Wechselzeitpunkt. Den Beschlussweg beschreibt der Ratgeber Hausmeisterservice in der WEG beschließen.
Wer haftet, wenn der angestellte Hausmeister einen Fehler macht?
Im Außenverhältnis grundsätzlich der Arbeitgeber, also WEG oder Eigentümer, der sich dafür versichern muss. Beim externen Dienstleister haftet dessen Betriebshaftpflicht für Ausführungsfehler, der Eigentümer behält Auswahl- und Kontrollpflichten.
Ist der Dienstleister nicht einfach teurer, weil er Gewinn kalkuliert?
Er kalkuliert Gewinn, verteilt aber Geräte, Vertretung, Versicherung und Auslastungsrisiko auf viele Objekte. Der faire Vergleich stellt die Dienstleisterpauschale den Vollkosten der Eigenlösung gegenüber, nicht dem nackten Stundenlohn. Bei Teilauslastung gewinnt fast immer der Dienstleister, bei echter Vollauslastung kann die Anstellung günstiger sein.
Was passiert mit dem Minijobber, wenn das Objekt wächst?
Dann kippt das Modell: Mehr Stunden sprengen die Verdienstgrenze, und aus dem Minijob wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitgeberpflichten. Spätestens an diesem Punkt gehört der Vollkostenvergleich mit einem Dienstleisterangebot auf den Tisch.
Vollkostenvergleich für Ihr Objekt: Nennen Sie uns Objektdaten und heutige Lösung, Sie erhalten eine Vergleichsrechnung mit Pauschale nach Leistungsverzeichnis. Zum Kontaktformular
Verwandte Seiten: Preise und Kosten | Hausmeisterkosten umlegen | Leistungsverzeichnis-Muster | WEG-Beschluss Hausmeisterservice